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Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber – Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.08.2023, Aktenzeichen 5 Sa 172/22

Das Landgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 15.08.2023 zum Aktenzeichen 5 Sa 172/22 die Berufung eines gemeinnützigen Vereins als Arbeitgeber gegen das Urteil des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Stralsund vom 09.11.2022 (11 Ca 167/22) verworfen, ebenso aber auch die Berufung der Klägerin gegen das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.01.2023.

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte zuvor mit seinen Urteilen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 02.06.2022 beendet worden ist, und dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.000 € brutto zum 31.07.20222 aufgelöst wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 

Zwischen den Parteien bestand Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, einer ordentlichen betriebsbedingten und einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung. 

Zum Tatbestand: 

Der Arbeitgeber ist ein seit 2005 bestehender, gemeinnütziger Verein der Kinder- und Jugendhilfe, der sich um Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf kümmert. Der Arbeitgeber ist drittmittelfinanziert.. 

Der Verein wird von einem Vorstand geführt, der aus zwei Personen besteht. Mitglieder des Vorstandes sind Frau Dr. F und die Klägerin. Frau Dr. F steht zugleich in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein und fungiert in diesem als pädagogische Leitung. Intern ist geregelt, dass Frau Dr. F. erste Vorsitzende des Vereins ist und die Klägerin ihre Stellvertreterin. Laut Satzung darf nur bei Verhinderung der Vorsitzenden die Stellvertreterin im Innenverhältnis von der Vertretungsmacht Gebrauch machen.  

Die Klägerin erstattete am 16.11.2021 über das Online-Portal der Polizei Nordrhein-Westfalen eine Strafanzeige gegen die Vorstandsvorsitzende Frau Dr. F. wegen des Verdachts der Veruntreuung von Vereinsgeldern für private Zwecke. Sie hatte zuvor im Papierkorb des E-Mail-Postfaches des beklagten Vereins mehr als 700 Bestellungen von Frau Dr. F. bei Amazon seit dem Jahr 2012 gefunden, die keinem Vereinszweck zugeordnet werden konnten. Es handelte sich bei den gekauften Waren z. B. um Damenbekleidung, Möbel, Haushaltsgeräte, Kosmetikartikel, Schmuck, Shisha-Pfeifen und Zubehör, Hundebedarf, Imkereibedarf, Sanitärausstattung (u. a. freistehende Design-Badewanne und Design-Waschbecken), Werkzeuge, Wasserleitungen und anderes mehr. Zudem findet sich auch ein Dauerauftrag von 559 € an ein Musikstudio für Musikworkshops in den Kontoauszügen, der der Klägerin zumindest zweifelhaft erscheine, da Frau Dr. F. recht öffentlich ihre eigenen Studioaufnahmen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Künstlerin in eben diesem Musikstudio poste. 

In der Anzeige verdeutlichte sie auch ihren Verdacht, dass der Lebensgefährte von Frau Dr. F. diese auf den meisten Geschäftsreisen begleitete, die über den Verein abgerechnet wurden. Darüber hinaus teilte sie mit, dass der Lebensgefährte für zwei bis drei „Zauberkurse“ (zirkuspädagogische Projekte) für die betreuten Jugendlichen engagiert wurde, die der Verein mit einer fragwürdig hohen Summe von wohl insgesamt 27.000 € bezahlt habe. 

In der Anzeige gab sie zudem an, dass die Vorstandsvorsitzende in einem von ihr privat erworbenen Hotel den ebenfalls beim Verein angestellten Herrn B. einsetzen scheint, um dieses gemeinsam mit ihm und ihrem Lebensgefährten nach einem Brand zu sanieren und aufzubauen. Jugendliche würden wegen der baulichen Umstände dort zur Zeit wohl gar nicht betreut werden können. 

Die Klägerin zitierte in der Anzeige auch die von der Vorstandsvorsitzenden Dr. F. auf Facebook und in Mitarbeitergruppen im Oktober 2021 veröffentlichten Information, wonach sie neben ihrer Arbeit als Musikerin, Eventmanagerin und Hotel-/Restaurantleiterin und Berufsimkerin ihre Arbeit als Psychologin begrenzen werden auf die Opfer sexueller Gewalt, auf die sie spezialisiert sei. Sie teilte zudem mit, dass die Plätze für aktuelle Notfälle , auch aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Neufassung des SGB VIII, beim Verein halbiert würden und sie die Kapazitäten für ambulante und stationäre Aufnahmen am konkreten Einzelfall entscheiden müsse. 

Bei dieser Auslastung und vielfältigen Tätigkeitsbereichen, so mutmaßt die Klägerin in der Anzeige, ließe sich eine volle Stelle der Vorstandsvorsitzenden als Trägerleitung einer Jugendhilfeeinrichtung und die daraus resultierende hohe Honorarvergütung durch den Verein nicht mehr ableiten. Auch mutmaßte die Klägerin in ihrer Anzeige über Gerüchte, wonach Frau Dr. F. ihrem beim Verein angestellten Bruder ein Mitarbeiterdarlehen über ein paar hunderttausende Euro gewährt haben soll. Den Gerüchten zufolge, soll das Geld privat an Frau Dr. F. weitergeleitet worden sein, damit sie das zuvor erwähnte Hotel erwerben konnte. 

Der Vorstandsvorsitzenden war im Verfahren nicht mehr erinnerlich, wann sie von der Anzeige der Kläger Kenntnis erlangt hatte.  

In der am 06.02.2022 beim beklagten Verein stattgefundenen Mitgliederversammlung wurde die Klägerin nicht erneut in den Vorstand gewählt. An ihre Stelle trat der Bruder, Herr B., von Frau Dr. F. Ob die Durchführung dieser Mitgliederversammlung rechtmäßig war, ist streitig und noch nicht rechtskräftig entschieden. Das Vereinsregister wurde bislang nicht geändert, die Klägerin ist dort als Vorstandsmitglied noch bezeichnet.

Am 24.02.2022 beschloss der neu gebildete Vorstand den Ausschluss der Klägerin aus dem Verein. Auch hiergegen hat sie Klage erhoben. 

Der beklagte Verein holte sodann die Zustimmung des Integrationsamtes Neubrandenburg zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Klägerin ein und kündigte nach Vorlage des entsprechenden Bescheides vom 25.05.2022 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch Schreiben vom 02.06.2022, welches die Klägerin am 03.06.2022 erhalten hat, ordentlich und betriebsbedingt zum 31.07.2022. Hierbei berief sich der Verein in seiner Begründung auf den Wegfall des Betreuungsbereiches „junge Erwachsene“ laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom 06.02.2022. 

Mit weiterem Schreiben vom 02.06.2022, der Klägerin zugegangen am 04.06.2022, kündigte der Verein zudem das Arbeitsverhältnis unter Verweis auf den weiteren Bescheid des Integrationsamtes Neubrandenburg vom 30.05.2022 mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Als Begründung führte der beklagte Verein u. a. an, dass die Klägerin Strafanzeige gegen die Vorstandsvorsitzende erstattet habe, ohne zuvor eine innerbetriebliche Klärung versucht zu haben. 

Am 21.06.2022 entspann sich auf einem Facebook-Account der folgende Dialog, an dem die Klägerin beteiligt war: 

L.: „Wer zeigt das denn jetzt an damit die Strafverfolgung auch durchgezogen wird?

Klägerin: „Ich habe sie doch schon angezeigt.“ 

Klägerin: „Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Ich habe schon am 17.11.2021 Anzeige erstattet.

L.: „So, in Ruhe gelesen. Hoffentlich binden sie die Dame ganz oben an die Laterne! Was für eine bodenlose Frechheit

Klägerin: „Das ist übrigens die erwähnte Destille … klar, Queen Mum hat sich täglich einen Gin Tonic gegönnt und ist über 100 geworden. Da hilft es den Kids bestimmt auch.

H.: „Chapeau C., falls du noch Infos benötigst könnte ich auch dazu noch beitragen … so als ehemalige, ausgebeutete Mitarbeiterin.

Klägerin: „Immer gerne C. H. immer gerne 

Der neu gebildete Vorstand des Vereins beschloss sodann am 01.07.2022, eine seiner Einrichtungen zu schließen und die dortigen Mitarbeiter zu kündigen, wenn sie einer Versetzung in eine andere Einrichtung nicht zustimmen. Auch die Klägerin erhielt daher eine weitere hilfsweise nochmals ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 06.07.2022 zum 31.08.2022 ausgesprochen. Hierbei bezog sich der Verein auf die Zustimmung des Integrationsamtes vom 24.06.2022 und verwies im Übrigen auf den der außerordentlichen Kündigung zugrundeliegenden Sachverhalt. 

Die Klägerin verfasste – einen Tag nach der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung in ihrem erstinstanzlichen Verfahren –  am 19.07.2022 eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: 

„Aber nein, der Tag war tatsächlich sehr schön. Die Güteverhandlung – die natürlich nicht gütlich ausging, meine gute Tat des Tages – der Narzisstin wurde, durch die Anwesenheit ihrer gottgleichen Heldin, narzisstische Zufuhr gewährt (oh Mist, ich bin ja hier in den Augen einer genialen Psychologin, oder so, die Narzisstin)

Zudem erschien im „Stern“ am 24.11.2022 ein Artikel mit der Überschrift „Die Schlossherrin“ und dem Untertitel „Gegen die Chefin eines Jugendhilfe-Vereins wird wegen Untreue ermittelt. Der Fall zeigt, wie lasch in der Wohlfahrtsbranche die Kontrollen sind. Dieser Artikel setzte sich detailliert mit den verschiedenen Vorwürfen gegen die Vorstandsvorsitzende Frau Dr. F. auseinander. 

Nach Auffassung der Klägerin war die außerordentliche Kündigung wegen der Nichtwahrung der Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen unwirksam, da die Erstattung der Strafanzeige gegen sie der Vorstandsvorsitzenden Frau Dr. F. schon vor der Vorstandssitzung vom 06.02.2022 bekannt gewesen sei. Sie, die Klägerin, hätte die Strafanzeige zudem stellen müssen, um sich nicht selbst zu belasten, was ihr so anwaltlich empfohlen worden sei. Für sie sei die private Verwendung von öffentlichen, für die Betreuung von Kindern gewährten Mitteln inakzeptabel. Ihre Vorwürfe seien im vollen Umfang berechtigt. 

Auch die betriebsbedingte Kündigung hielt die Klägerin für unwirksam, weil ihre Aufgaben beim beklagten Verein nicht entfallen und im Umfang nicht reduziert worden seien. Auch verwies die Klägerin darauf, dass sie zahlreiche kaufmännische Aufgaben beim Verein wahrgenommen hätte, wie die Buchung von Hotels, Flügen, Mietfahrzeugen etc., mit Ausnahme der Prüfung von Zahlungseingängen auf dem Vereinskonto sowie der Verbuchung von eingehenden Rechnungen. Letzteres hatte sich die Vorstandsvorsitzende Frau Dr. F. selbst vorbehalten. Zu ihren Tätigkeiten zählte auch das Erstellen Dienstplänen, Gespräch mit Betreuten und Betreuern, die Begleitung von Jugendlichen bei Reisen von und nach Deutschland, die Klärung von Kostenübernahmen u. a. mehr. Nach Auflösung des Büros des Vereins in B-Stadt hätte ihr zudem das komplette Personalwesen oblegen (Stellenausschreibungen, Personalgespräche, Vorbereitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen). 

In der erhobenen Kündigungsschutzklage hatte die Klägerin in der 1. Instanz zuletzt folgende Anträge gestellt:  

1.   Das Gerich soll feststellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 02.06.20222 weder fristlos noch fristgerecht beendet worden ist.  

2.   Das Gericht soll feststellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung vom 06.07.2022 nicht beendet ist.  

3.   Das Gericht soll den hilfsweise vom beklagten Verein gestellten Auflösungsantrag abweisen.  

Der arbeitgebende Verein hatte vor dem Arbeitsgericht Stralsund beantragt,  

1.   die Klage abzuweisen und  

2.   hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. 

Das Gericht erster Instanz hatte den Kündigungsschutzanträgen mit Urteil vom 09.11.2022 stattgegeben. Mit Ergänzungsurteil vom 20.01.2023 hat das Arbeitsgericht Stralsund das Arbeitsverhältnis sodann aber zum 31.07.2022 aufgelöst gegen Zahlung einer Abfindung von zwei Bruttomonatsgehältern durch den Verein an die Klägerin. Es sah für die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund nicht gegeben. 

Beide Parteien wandten sich mit ihren Berufungen gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts, mit denen sie unterlegen waren – die Klägerin gegen den entsprochenen Auflösungsantrag und der beklagte Verein gegen die Entscheidung, seine Kündigungen seien unwirksam. Beide beantragten jeweils, die Berufung der anderen Partei zurückzuweisen.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hielt die von beiden Parteien eingelegten Berufungen für zulässig, aber nicht begründet. Damit 02.06.2022 als auch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung unter demselben Datum unwirksam. Das Landesarbeitsgericht urteilte darüber hinaus, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis der Parteien zurecht mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.07.2022 unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst habe. 

In seinen wesentlichen Gründen führt das Landesarbeitsgericht aus: Im vorliegenden Fall war die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch die Klägerin wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte. Da sie nicht wissentlich unwahr oder leichtfertig falsche Angaben tätigte, begründe die Strafanzeige eine Kündigung nicht. „Die Anzeige eines Arbeitnehmers darf sich mit Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers nicht als unverhältnismäßige Reaktion auf sein Verhalten oder das seiner Repräsentanten darstellen.

Es ist dem Arbeitnehmer auch nicht zu zumuten zunächst eine innerbetriebliche Meldung und Klärung vorzunehmen, wenn er Kenntnis von Straftaten erhält, durch deren Nicht-Anzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. In diesem Fall tritt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers zurück. Überflüssig ist die interne Klärung auch, wenn diese berechtigterweise nicht zu erwarten ist. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Verweis auf innerbetriebliche Klärung in diesen Fällen unverhältnismäßig wäre und zu unzulässigen Eingriffen in die Freiheitsrechte des Arbeitnehmers führen würde. 

Die betriebsbedingte Kündigung sieht das Landesrbeitsgericht ebenfalls für sozial ungerechtfertigt. Sie war nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, sondern einzig durch den bloßen Kündigungswillen des Arbeitgebers. Dies wiederum ist kein Grund, der eine Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes rechtfertigen könnte. Da hinsichtlich der Umsetzung des Kündigungsentschlusses jeglicher Tatsachenvortrag seitens des Arbeitgebers fehlt, war auch die betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich ein Arbeitsplatzerhaltungs- und kein Abfindungsgesetz ist, können im Einzelfall gemäß § 9 KSchG besondere Umstände die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Als Gründe für eine mögliche Vertragsauflösung können Umstände in Betracht gezogen werden, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer betreffen, sowie Bewertungen seiner Persönlichkeit, Leistung oder Eignung für die ihm zugewiesenen Aufgaben und sein Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern. Die Gründe, die eine weitere Zusammenarbeit im Interesse der Betriebsziele nicht erwarten lassen, müssen nicht unbedingt im Verhalten des Arbeitnehmers, insbesondere nicht in einem schuldhaften Verhalten, begründet sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die objektive Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz die Besorgnis rechtfertigt, dass eine weitere harmonische Zusammenarbeit gefährdet ist.

Die gedeihliche Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmer eines Betriebs nicht gegeneinander, sondern im Sinne der Unternehmensziele miteinander arbeiten. Eine persönliche Feindschaft oder ein persönlicher Machtkampf läuft diesem Ziel zuwider. Insbesondere in den Äußerungen, die die Klägerin nach Ende der Güteverhandlung abgab, ist ersichtlich, dass es nicht allein um die satzungsmäßige Verwendung der Gelder, sondern um persönliche Angriffe auf Frau Dr. F. ging. Damit war auch dem Auflösungsantrag stattzugeben.